Das Ankaufs- oder Optionsrecht ist im BGB nicht besonders geregelt. Es hat sich unter Ausnutzung der im Schuldrecht geltenden Vertragsfreiheiten entwickelt und wird von Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Ein gesetzliches Ankaufsrecht enthält § 9 RSG. Durch das schuldrechtliche Ankaufsrecht erlangt der Interessent (Käufer) das Recht, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen das angebotene Grundstück zu erwerben. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht hängt die Ausübung des Ankaufsrechts nicht vom Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten ab, sondern von den Umständen, die sich aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen den Parteien der Ankaufsvereinbarung ergeben. Das Ankaufsrecht kann begründet werden durch ein einseitiges Vertragsangebot des Grundstückseigentümers vormerkungsfähig -, einen durch spätere Ausübungserklärung aufschiebend bedingten Kaufvertrag - vormerkungsfähig-, einen Vorvertrag auf Abschluß eines Kaufvertrages, aus dem für eine Seite ein Recht auf ein Vertragsangebot der anderen Seite mit sich bereits aus dem Vorvertrag ergebenden bestimmten oder bestimmbaren Inhalt erwächst - nicht vormerkungsfähig. Die Gewährung eines Ankaufsrechts bedarf wegen § 313 BGB notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs (s.o.) kann zugunsten des Berechtigten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Ankaufsrechte werden häufig auch im Rahmen von Sanierungskonzepten mit Kreditinstituten zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen vereinbart. Bei diesen Ankaufsrechten wird der Interessent (Kreditinstitut) meistens dazu ermächtigt, seine Rechtsstellung weiter zu übertragen oder es werden sonstige zusätzliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Grundstück eingeräumt. Die damit verbundenen Probleme zur Grunderwerbssteuer (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 GrEstG ) sind besonders zu beachten. Ob ein Ankaufsrecht allgemein unbefristet begründet werden kann, ist streitig; für das Beispiel "Sanierungskonzept" muß man dies wohl wegen § 138 BGB ablehnen. Das befristete Ankaufsrecht erlischt durch Zeitablauf oder Verzicht, der formlos erklärt werden kann. Wird das befristete Angebot verlängert, bedeutet das auch eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs bei der Vormerkung im Grundbuch und ist einzutragen. Zu dieser Änderung des vorgemerkten Anspruchs ist die Zustimmung nachrangiger Gläubiger einzuholen. Beispiel geschlossene Immobilien-Leasingfonds: Solche Leasingfonds spielen in letzter Zeit eine größere Rolle sie werden beispielsweise deshalb konzipiert, um das steuerliche Risiko der "Liebhaberei" einfacher in den Griff zu bekommen. Es sind Leasingfonds auf dem Markt, die es Steuersparern ermöglichen, noch von der Sonderabschreibung des Fördergebietsgesetzes zu profitieren (z.B.: Plattenbausanierung). Wenn die erste Mietperiode abgelaufen ist, kann der Leasingnehmer die Immobilie zu einem vorher fest vereinbarten Rückkaufspreis übernehmen. Dies ist mit dem Begriff "Ankaufsrecht" gemeint. Dieses Ankaufsrecht macht Leasingfonds für sicherheitsbewußte Anleger interessant. Damit sind zwar Risiken weitgehend begrenzt, aber auf der anderen Seite kann der Anleger anders als beim direkten Kauf einer Immobilie oder eines klassischen geschlossenen Immobilienfonds auch nicht am Wertzuwachs des Objektes teilhaben. |