Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - V

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht kann an allen Sachen - beweglichen und unbeweglichen - begründet werden. Es entsteht durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und Berechtigten; bei Grundstücken gibt es auch gesetzliche Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten einen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages für den Fall, daß der Eigentümer verkaufen will. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Will der Berechtigte das Vorkaufsrecht ausüben, muß er dieses dem Eigentümer gegenüber erklären.

Dadurch kommt dann ein Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten mit denselben Bedingungen und Bestimmungen zustande, wie sie von dem Eigentümer mit dem Dritten vereinbart waren. Der Berechtigte kann also nicht etwa die Höhe des Kaufpreises oder sonstige Vertragsbedingungen beanstanden, sondern muß den Vertrag so übernehmen wie er vorliegt, bzw. in den geschlossenen Vertrag mit dem festgelegten Inhalt eintreten. Will er das nicht, kann er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben. Das persönliche Vorkaufsrecht gilt nur für einen Verkaufsfall. Wird es dann nicht ausgeübt, erlischt es.

Das Vorkaufsrecht kann zeitlich beschränkt werden (z.B. auf 5 Jahre). Es kann jedoch nicht abgetreten werden und ist daher auch nicht pfändbar. Das dingliche vertragliche Vorkaufsrecht an Grundstücken wird in Abt.II des Grundbuches eingetragen; es kann sich im Gegensatz zu dem persönlichen Vorkaufsrecht auch auf mehrere oder alle Verkaufsfälle erstrecken. Infolge der Grundbucheintragung ist das Vorkaufsrecht jedem Eigentümer und Erwerber bekannt und kann daher - wenn entsprechendes vereinbart ist - auch gegenüber dem 2. oder einem weiteren Erwerber geltend gemacht werden.  Wenn z.B. dem Berechtigten der erste abgeschlossene Kaufvertrag nach Bestellung des dauernden Vorkaufsrechts nicht zusagt (der Kaufpreis mag zu hoch sein) braucht er dieses nicht auszuüben, sondern kann das bei einem späteren Verkaufsfall, wenn ihm der Vertrag zusagt, tun.

Das Vorkaufsrecht an Grundstücken kann auch in der Form bestellt werden, daß nicht eine bestimmte Person berechtigt ist, sondern der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks. Von diesem Recht wird hauptsächlich bei Nachbargrundstücken (z.B. zur Erlangung einer Grundstücksvergrößerung) Gebrauch gemacht. Neben den durch Vertrag zu begründenden Vorkaufsrechten bestehen an bestimmten Grundstücken gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Reichssiedlungsgesetz und dem Reichsheimstättengesetz, darüber hinaus nach den in den Ländern verschiedenen Aufbaugesetzen in den festgelegten Aufbaugebieten zu Gunsten von Gemeinden oder sonstigen Bauträgern.


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SiteService.delast update 24.09.2024