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(1) |
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt,
ist nichtig.
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(2) |
Nichtig ist insbesondere
ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen
Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
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