Vom Grundbuchamt geführtes öffentliches Register, das die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks erfaßt. Es enthält unter anderem Angaben über den Eigentümer sowie die Grundpfandrechte eines jeden Grundstücks. Es ist erlaubt, Dritten, die als Käufer auftreten, Einblick zu gewähren. Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte können in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten (von beiden gibt es verschiedene Arten); darüberhinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, daß die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und daß man grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch, in dem die aktuellen Grundbucheintragungen enthalten sind; aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (oder Löschungsverzeichnis), in das gelöschte (auch nur teilweise gelöschte) und gegenstandslose Eintragungen aus dem Hauptbuch übertragen werden und der Urkundensammlung (Sammlung der den Grundbuchseintragungen zugrundeliegen Urkunden, z.B. Kaufvertrag). Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse, nämlich ein Grundstücksverzeichnis (enthält für jede Katastralgemeinde die Grundstücksnummern), ein Anschriftenverzeichnis (enthält für jede Ortsgemeinde die Grundstücksanschriften) und das Personen- oder Namensverzeichnis (enthält für jedes Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer); alle diese Verzeichnisse geben die Einlagezahl (EZ) an, unter der das betreffende Grundstück bzw. der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. |