(1) |
Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer
bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden.
|
(2) |
Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer,
die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen
nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.
Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind abweichend
von Satz 1 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
|
(2a) |
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage
die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim
Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,
wenn in die Hinzurechnung nach § 38c
Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag
von 6.912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag
von 3.456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für
das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach §
32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt. Das Bundesministerium
der Finanzen hat in den nach § 38c
aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für
Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen.
§ 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
Bei der Anwendung des § 39b für
die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
|
(3) |
Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche
Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, gilt dies für
die Zuschlagsteuer entsprechend.
|
(4) |
Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den
festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten;
§ 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern
nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere
Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern
geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung
ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt
insoweit sinngemäß.
|
(5) |
Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer
kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden
Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert,
ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend. |