EStG - §51a. Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

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(1)

Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind abweichend von Satz 1 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6.912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3.456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen. § 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
(3)

Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)

Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.


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