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(1) |
Können Einkünfte, die dem Steuerabzug
vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des §
50a unterliegen, nach § 44d oder
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder
nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die
Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen
im Sinne des § 50a ungeachtet des
§ 44d und des Abkommens anzuwenden.
Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge
oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten Steuer; der Anspruch ist durch
Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck geltend zu machen. Für
die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt §
45 entsprechend. Der Schuldner kann sich im Haftungsverfahren
nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
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(1a) |
Eine ausländische Gesellschaft hat
keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung
nach § 44d oder nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr beteiligt
sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die
Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung
der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche
Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit
entfaltet.
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(2) |
Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen
im Sinne des § 50a hat auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für
ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen,
daß er dort ansässig ist. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
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(3) |
Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs oder in einem
der folgenden neun Jahre aufgelöst und abgewickelt, erhöht
sich der hierdurch entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den
Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft
unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
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(4) |
Werden Einkünfte im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen
Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen,
daß die Vergütungen für der erstgenannten Person
geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im wesentlichen
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
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