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(1) |
Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die
einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung
im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder aus der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen,
nicht erhoben.
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(2) |
Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft,
die die in der Anlage 7 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen
des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung
der Kapitalertragsteuer gemäß §
44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar
am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Beteiligung
nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird dieser
Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer
gemäß § 44 Abs. 1 Satz
2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
nach § 50d Abs. 1 Satz 2 zu erstatten;
das Freistellungsverfahren nach § 50d
Abs. 3 ist ausgeschlossen.
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(3) |
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung
der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, der Staat,
in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser
Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder
eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer
der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen
an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab
der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
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(4) |
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt
auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichtiger
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , wenn
der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine Steuerbefreiung
oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die
Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen
an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs.
1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe
von der Kapitalertragsteuer befreit. |
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