Die Kapitalertragsteuer beträgt
1. in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 4: 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, 33 1/3 vom Hundert
des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Kapitalertragsteuer übernimmt;
2. (aufgehoben)
3. in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 6: 25 vom Hundert des Kapitalertrags;
4. in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2: 30 vom Hundert des Kapitalertrags
(Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
trägt, 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz
von 42,85 auf 53,84.
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