(1) |
Ist der Gläubiger
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
oder
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,
die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dient, oder
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dient, so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer
in den Fällen des § 44a Abs. 4 auf Antrag des Gläubigers
die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Voraussetzung
ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finanzen
durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß
er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf
höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß
eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt,
wenn die Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen
ist, oder wenn sie in den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher
Art anfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach
Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen.
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(2) |
Ist der Gläubiger
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme
der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen
Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist, so erstattet das Bundesamt
für Finanzen auf Antrag des Gläubigers die Hälfte
der auf Kapitalerträge im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer.
Voraussetzung ist, daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im Sinne
des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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(3) |
§ 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz
2, Abs. 4 und § 36c sind sinngemäß
anzuwenden. Das Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die
Frist auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser
verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung
ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.
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