Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen
mit Ausnahme der § 34f Abs. 3, ermäßigt
sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an
1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet
ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen
auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils
letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen
Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat,
daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes-
oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen
will. Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil,
wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag
an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die Ermäßigung
für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder
gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer
Wahl beteiligt hat. Die Ermäßigung wird in diesem Falle
nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn
des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. Die Ermäßigung
beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils
1.500 Deutsche Mark für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2,
im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils
3.000 Deutsche Mark. § 10b Abs.
3 und 4 gilt entsprechend.
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