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(1) |
Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum
der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob
sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. §
12 Nr. 2 bleibt unberührt. §
26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
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(2) |
Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte
zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die
Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
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(3) |
Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder
unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32
Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Eheschließung
begründet wird. |
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