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(1) |
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat, soweit nicht nach § 46
eine Veranlagung unterbleibt.
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(2) |
(weggefallen)
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(3) |
Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für
den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b)
eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt
einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§
26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§
26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung
abzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung
eigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung
ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. |
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