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Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder
kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt
§ 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3
und § 40 Abs. 3 Satz 2. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
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