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(1) |
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch
den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß
auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils
für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten
auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
(Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Als betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs
oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum
von 15 Jahren. Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung
zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern
sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen
oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage
vorgenommen worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet
ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung
des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses
Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang
der Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit
der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt,
ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder
nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
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(2) |
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung
in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Dreifache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert
nicht übersteigen. § 7a Abs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern,
bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
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(3) |
Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemißt
sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs
an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer
des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht
zulässig.
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(4) |
Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung
für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung
abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der
Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, jährlich
4 vom Hundert,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer
1 nicht erfüllen und die
a) nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich
2 vom Hundert,
b) vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich
2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die tatsächliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen der Nummer
1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe
a weniger als 50 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe
b weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen
nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden
Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter
Satz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Nummer
2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1
geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz
noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2).
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(5) |
Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen
hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für
Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die
vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 01.01.1994 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind
- im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden
3 Jahren jeweils 10 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 3 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die
vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 01.01.1995 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils
5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit
sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 gestellten
Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.02.1989 auf Grund eines
nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils
7 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
b) auf Grund eines nach dem 31.12.1995 gestellten Bauantrags hergestellt
oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils
5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für
das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für
Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.
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(5a) |
Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen
und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
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(6) |
Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben,
die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz
1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe
des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
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