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(1) |
Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden,
daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und
ihnen nicht angepaßt werden kann oder
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des §
177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung
oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung
von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch
Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll;
die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz
1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung
berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn
sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt
das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.
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(2) |
Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden,
wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für
die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige
Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im
Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
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(3) |
Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter
oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile,
hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz
1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.
§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §
44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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