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(1) |
Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§
176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§
177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder
ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§
179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den
Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer,
Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen
ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt
werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen
Kassen bestehen.
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(2) |
Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§
176 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige Durchführung
der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich
ist; bei Anordnung eines Baugebots nach §
176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung
berücksichtigt werden.
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(3) |
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte
haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§
176 bis 179 zu dulden.
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(4) |
Die §§
176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Gebots nach den
§§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen
der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen
durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch
nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
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(5) |
Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben
unberührt.
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