(1) |
Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche
Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,
wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren
wird über die in § 172 Abs. 3 bis
5 bezeichneten Belange entschieden.
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(2) |
Wird in den Fällen des §
172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von
der Gemeinde unter den Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. §
43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs.
3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag
hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung
Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu erörtern. In den Fällen des §
172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte zu hören.
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(4) |
Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den
Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
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