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(1) |
Die Durchführung umfaßt
die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen
und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
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(2) |
Auf Grundstücken, die
den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
dienen, und auf den in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken
dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung
erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen besteht.
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(3) |
Die Gemeinde kann die Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des §
148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise
dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige
Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen
nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet,
hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen
zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
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