(1) |
Gemeinden und sonstige öffentliche
Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen,
um durch gemeinsame zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich
der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt
nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und
ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
|
(2) |
Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz
1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers
zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluß
aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die
für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle
stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind
Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der
Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen.
Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder
Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluß
nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung,
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluß durch die
Landesregierung widerspricht.
|
(3) |
Kommt eine Einigung über die Satzung
oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt
die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan
auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlußfassung vor.
Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan
nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz
2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird
die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung
und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt
der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.
|
(4) |
Dem Planungsverband können nach Maßgabe
der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch
obliegen, übertragen werden.
|
(5) |
Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen
für den Zusammenschluß entfallen sind oder der Zweck
der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender
Beschluß über die Auflösung nicht zustande, ist
unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung
auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen ist Absatz
2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands
gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne
der einzelnen Gemeinden.
|
(6) |
Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht oder durch
besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
|
(7) |
Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen
nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe
der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder Begründung
vor der Beschlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach
Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan
aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs.
2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
|