Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
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1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich
entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
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2. den Umfang der Kostenerstattung nach §
135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
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3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes
entsprechend § 130,
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4. die Verteilung der Kosten nach § 135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden
Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
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5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
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6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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