BauGB - §135c. Satzungsrecht

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Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

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