Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich
nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die
Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe
sind
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1. die überbaubare Grundstücksfläche,
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2. die zulässige Grundfläche,
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3. die zu erwartende Versiegelung oder
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4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Die Verteilungsmaßstäbe
können miteinander verbunden werden.
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