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            | (1) | Der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
            kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen 
            ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde 
            üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer 
            Erschließungsanlagen festzusetzen. 
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            | (2) | Der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
            kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für 
            bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. 
            Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich 
            erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. 
            Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich 
            festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere 
            Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke 
            eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt 
            ermittelt werden. 
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