|
(1) |
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen
ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde
üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer
Erschließungsanlagen festzusetzen.
|
(2) |
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für
bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.
Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich
erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B.
Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere
Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt
ermittelt werden.
|
|