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Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle,
wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
- vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen
Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke,
die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des §
9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55
Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;
- nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen
der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren
Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie
vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweise
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