(1) |
Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so
kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch
Beschluß in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen
Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig,
wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt
worden ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist
dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde
bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers
ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
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(2) |
Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung
von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen
Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer
Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines
Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt,
ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe
der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig
zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und
dem Eigentümer zuzustellen.
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(3) |
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück
das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
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(4) |
Der Eingewiesene hat für die durch
die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99
Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung
werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in
§ 113 bezeichneten Beschluß festgesetzt.
Wird der Beschluß über Art und Höhe der Entschädigung
vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen
zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung
ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
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(5) |
Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand
des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift
feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder
die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten
ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
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(6) |
Wird der Enteignungsantrag abgewiesen,
so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige
unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene
hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz
2 gilt entsprechend.
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