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(1) |
Der Käufer kann die Ausübung
des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks
nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken
der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender
Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen,
und er sich vor Ablauf der Frist nach §
28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück
befindliche bauliche Anlage Mißstände oder Mängel
im Sinne des
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf, kann der
Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er
diese Mißstände oder Mängel binnen angemessener Frist
beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach §
28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat
die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf
Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der
Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er
in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu
erfüllen.
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(2) |
Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Fällen des § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für
Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt
wird.
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