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(1) |
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§
30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§
34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter
Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der
Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe
für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn
sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien
für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
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(2) |
Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch
wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall
muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft
getreten sein.
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