|
|
Öffentliche Planungsträger, die nach §
4 oder § 13 beteiligt worden sind,
haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen,
als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist
bis zum Beschluß der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung
der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich
unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein
Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger
nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger
nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig,
wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange
die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen
Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Fall einer abweichenden
Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch
die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden
mußte, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden;
§ 38 Satz 3 bleibt unberührt.
|
|