Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher
Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§
29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn
die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu
berücksichtigen. Eine Bindung nach §
7 bleibt unberührt. § 37 Abs.
3 ist anzuwenden.
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