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(1) |
Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung
für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich,
von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses
Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen
mit der Gemeinde nach § 14 oder §
36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
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(2) |
Handelt es sich dabei um Vorhaben, die
der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes
oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung
der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere
Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde
dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und im Benehmen
mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
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(3) |
Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung
von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für
Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger
der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen
ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
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(4) |
Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken
errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden,
sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2
des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren
Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen
Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens
nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.
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