Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - W

Wohnungseigentum

Rechtliche Bezeichnung für die Eigentumswohnung. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.

Das Wohnungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne des § 903 BGB, wenn es auch mit Rücksicht auf die Wohnungseigentümer des gleichen Hauses in einigen Beziehungen beschränkt ist (vgl. § 13 WEG). Grundsätzlich sind aber auf das Wohnungseigentum alle Vorschriften über das Eigentum anwendbar.

Das Wohnungseigentum ist veräußerlich und vererblich, Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen mit dinglicher Wirkung sind jedoch möglich (§ 12 WEG). Hier ist also - ähnlich wie beim Erbbaurecht der vertraglichen Gestaltung ein gewisser Spielraum gelassen.

Die Veräußerung von Wohnungseigentum erfolgt wie die Veräußerung von Grundstücken: erforderlich ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag samt Auflassung und Eintragung. Das Wohnungseigentum ist, wie ein Grundstücksanteil, selbständig belastbar. Das Wohnungseigentum entsteht entweder (wenn das Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen steht) durch einen Vertrag der Miteigentümer über die Einräumung des Sondereigentums oder (wenn das Grundstück im Alleineigentum einer Person steht) durch einseitige Teilungserklärung des Grundstückseigentümers (sog. Vorratsteilung) in grundbuchlicher Form (§ 8 WEG). Zum Zeitpunkt der Entstehung des Wohnungseigentums braucht das Grundstück nicht frei von Belastungen zu sein. Hypotheken werden durch die Teilung des Grundstücks zu Gesamthypotheken an den Wohnungseigentumsrechten.


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