Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - A

Alleineigentum

Das Sondereigentum ist Alleineigentum des Wohnungseigentümers.

Dazu gehören die Räume, die in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet sind sowie zu diesen Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG (Rücksichts- und Duldungspflichten) zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 51 WEG).


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