|
(1) |
Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind
jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche
Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350
Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das
Kindergeld für ein Kind im Sinne des §
32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 30 Deutsche Mark.
|
(2) |
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats
an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,
bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
|
|