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(1) |
§ 176 Abs.
9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85
Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung
aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet
worden ist.
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(2) |
§ 172 Abs.
1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum,
dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist.
Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung
von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine
Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der
ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die
vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind,
anzuwenden.
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