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(1) |
Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen
Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche
Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse
bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen
gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein
gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt
werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und
Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen
sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame
Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von
den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert
oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, daß
sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche
erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche
oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines
gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.
Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz
1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten
Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet
ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens
ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
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(2) |
Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder
geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen
auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über,
gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende
Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche
und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis
und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen
Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben
oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch
einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
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(3) |
Verfahren zur Aufstellung, Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können
nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen
Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung
von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach
§ 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungsbehörde
kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt
werden.
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