|
(1)
|
Die Entschädigung ist in einem einmaligen
Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden
Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten
zuzumuten ist.
|
(2) |
Für die Belastung eines Grundstücks
mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins
zu leisten.
|
(3) |
Einmalige Entschädigungsbeträge
sind mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde
über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen
Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam
wird.
|
|