Von der Bekanntmachung über die Einleitung
des Enteignungsverfahrens an bedürfen die in §
51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der
schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(2)
Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Rechtsvorgang,
das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3)
Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben
nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde
anordnen, daß die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits
zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich
bekanntzumachen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.