1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht
an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert
ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an
dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt
oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer
und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte
hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine
Enteignung nach § 91 betroffen werden,
und
6. die Gemeinde.