Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften
des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte
durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach §
97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs.
1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen
Vorschriften entsprechend. |
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