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Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen,
daß
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich
ein Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in
ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
vorlegen.
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt,
kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt
werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung
und Festsetzung können wiederholt werden.
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