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(1) |
Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen,
daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach
§ 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.
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(2) |
Hält die Umlegungsstelle Änderungen des
Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung
und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von
der Änderung Betroffenen beschränkt werden.
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(3) |
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit
dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
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