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            | (1) | 
             Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender 
              Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, 
              daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach 
            § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann. 
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            | (2) | 
            
           Hält die Umlegungsstelle Änderungen des 
            Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung 
            und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von 
            der Änderung Betroffenen beschränkt werden. 
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            | (3) | 
            
          Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung 
            oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem 
            Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit 
            dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens 
            ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft. 
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