Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten
ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts
zu erwerbende Grundstück für sozialen Wohnungsbau
oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist,
das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend
zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet oder
2. das ihr nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers
sowie das ihr nach § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs-
oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger
einverstanden ist.
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung
des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das
Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist,
zu bezeichnen.
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