Als Netto-Einkommen bezeichnet man das nach § 2 (1) EStG geregelte zu versteuerende Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich als Summe der sieben verschiedenen Einkunftsarten: die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige oder nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG. Davon abgezogen werden der Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben, Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, Kinder- und Sonderfreibeträge nach § 32 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge. Dieses dient als Berechnungsgrundlage für die monatlichen freien Mittel für eine Finanzierung. |