Die Grunderwerbssteuer gehört zu den sogenannten (Kauf-) Nebenkosten
und fällt bei einem entgeltlichen Erwerb eines bebauten und unbebauten
Grundstücks an, sofern der notariell vereinbarte Kaufpreis mehr als 2.500
€ beträgt. Derzeit beträgt die Grunderwerbssteuer in Deutschland
3,5% auf den Kaufpreis des Grundstückes inklusive des Wertes der eventuellen
Bebauung. Sie ist einmalig zu entrichten. Danach stellt das Finanzamt
einen Schein aus, daß der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch
nichts mehr im Weg steht (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Zum 1.1.1983 ist ein neues bundesrechtlich geregeltes Grunderwerbssteuergesetz
(GrEStG 1983) in Kraft getreten. Es hat die bisherigen Landesgesetze zur
Grunderwerbssteuer ersetzt. Wesen der Neuregelung ist die Vereinfachung
des Grunderwerbssteuerrechts. Der Steuersatz betrug bis zum 31.12.1996
2 %. Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde die Grunderwerbsteuer auf 3,5 %
erhöht. a) Die Grunderwerbssteuer wird ausgelöst durch Abschluß eines notariellen
Kaufvertrages, aber auch durch Auflassung
oder das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren. |