Baufinanzierungslexikon

  A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   R   S   T   U   V   W   Z  

Buchstabe - G

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer gehört zu den sogenannten (Kauf-) Nebenkosten und fällt bei einem entgeltlichen Erwerb eines bebauten und unbebauten Grundstücks an, sofern der notariell vereinbarte Kaufpreis mehr als 2.500 € beträgt. Derzeit beträgt die Grunderwerbssteuer in Deutschland 3,5% auf den Kaufpreis des Grundstückes inklusive des Wertes der eventuellen Bebauung. Sie ist einmalig zu entrichten. Danach stellt das Finanzamt einen Schein aus, daß der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nichts mehr im Weg steht (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Zum 1.1.1983 ist ein neues bundesrechtlich geregeltes Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG 1983) in Kraft getreten. Es hat die bisherigen Landesgesetze zur Grunderwerbssteuer ersetzt. Wesen der Neuregelung ist die Vereinfachung des Grunderwerbssteuerrechts. Der Steuersatz betrug bis zum 31.12.1996 2 %. Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde die Grunderwerbsteuer auf 3,5 % erhöht.

Grundstücke können auf die verschiedensten Arten erworben werden. Es ist nahezu kein Grunderwerb denkbar, der nicht unter das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) fällt. Als Beispielfälle seien hier Erwerb durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung und in der Zwangsversteigerung genannt.

Einzelheiten:

a) Die Grunderwerbssteuer wird ausgelöst durch Abschluß eines notariellen Kaufvertrages, aber auch durch Auflassung oder das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren.

b) Bei einem Tauschvertrag unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils (zwei Erwerbsvorgänge!!!).

c) Erwirbt ein Erbbauberechtigter ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, soll eine "Doppelbesteuerung" verhindert werden. Die Steuer wird in diesen Fällen nur insoweit erhoben, als der Kaufpreis für das Grundstück den bereits einmal der Besteuerung unterworfenen Wert übersteigt, der beim Erwerb (oder der Begründung) des Erbbaurechts auf das unbebaute Grundstück entfiel.
Beispiel:
Kaufpreis des (mit dem Erbbaurecht belasteten) Grundstücks: 75.000 €
Bei der Besteuerung des Erwerbs des Erbbaurechts auf das unbebaute Grundstück entf. Wert: 50.000 €
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer: 25.000 €


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024