Sie ist eine Grundschuld, die für den
Grundstückseigentümer bestellt ist (§
1196 BGB). Der Zweck ist die Freihaltung der besseren Rangstelle für
spätere Belastungen (das gleiche kann durch Rangvorbehalt erreicht werden).
Gelangt die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur
Entstehung (z.B. wenn das vereinbarte Darlehen nicht gezahlt wird), so
steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§
1163 BGB). Sie wird eine Eigentümerhypothek; verwandelt sich aber
gemäß § 1177 BGB in eine Eigentümergrundschuld.
Das gleiche geschieht, wenn die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger
auf die Hypothek verzichtet (§
1168 BGB), wenn der unbekannte Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens
von seinem Recht ausgeschlossen wird (§
1170 BGB). In gewissen Fällen (§
1177 Abs. 2 BGB) findet die Verwandlung der Eigentümerhypothek in
eine Eigentümergrundschuld nur solange statt, wie die Vereinigung der
Forderung und der Hypothek besteht. Jeder Grundstückseigentümer kann auf seinem Grundstück für sich selbst eine Grundschuld eintragen lassen. Dabei kann er aber nicht selbst die Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück betreiben und Zinsen nur dann verlangen, wenn ein anderer die Zwangsverwaltung betreibt. Sinn einer Eigentümergrundschuld ist z.B. deren Abtretung an eine Bank (Kreditsicherung). Dadurch wird der Darlehensgeber aus dem Grundbuch nicht erkennbar. |