Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - A

Abschreibung, lineare

Als lineare Abschreibung bezeichnet man die Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß §7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.

Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und keinen Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1995 gestellt wurde, werden entsprechend §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG. über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben.


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