Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wäre:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden
und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen
vergleichbar sind,
3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar
sind. Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes
auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach
Satz 1 dem Kindergeld gleich. Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis
zur Bundesanstalt für Arbeit nach §
24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei
nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld
für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf
ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter
oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften
für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
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