1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung,
die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig
begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber
dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer
besonderen Vereinbarung beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie
die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und
die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot
der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; das gilt auch für die
auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; 4. in einem Strafverfahren
festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher
Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen
oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die
Tat verursachten Schadens dienen.
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