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(1) |
§ 6b mit Ausnahme des §
6b Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn
nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt
werden. Soweit nach § 6b Abs. 3
eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag)
zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als
Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
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(2) |
Voraussetzung für die Anwendung des
Absatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein
Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert
nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden
ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen
werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach §
6b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für
Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen,
die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung
mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)
behandelt worden sind. |
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