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[§ 2b eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 BGBl. I 1999 S. 402] [Inkrafttreten:
01.01.1999]
Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften
oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht
mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb
oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen
Vorteils im Vordergrund steht. Sie dürfen auch nicht nach §
10d abgezogen werden. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils
steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept
der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells
die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das
Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung
überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern
Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des §
2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige
in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt
hat, und nach Maßgabe des § 10d
die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt. |
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