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Negative Einkünfte
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen
Betriebsstätte,
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische
Körperschaft), oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen
Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung
des Kapitals einer ausländischen Körperschaft,
4. in den Fällen des §
17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder
ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz
oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen
Staat belegen sind, oder
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern
der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich
oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind,
es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder
bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen
des § 510 Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige
Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 HGB erfüllen,
überlassen worden sind, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung
eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts
im Sinne der Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung
oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Fällen des § 17 bei
einem Anteil an einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den
Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen
sind, dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben
Art und - mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus
demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen
der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie
dürfen auch nicht nach § 10d
abgezogen werden. Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen
gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz
1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte
der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen
der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art
aus demselben Staat, erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig,
als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).
Die am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen
Einkünfte sind gesondert festzustellen;
§ 10d Abs. 4 gilt sinngemäß. |
(2) |
Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen
Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich
oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von
Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat,
soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen,
die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung
von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung
von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens
einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in
Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher
Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland hat. Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung
oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum
vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
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